§ 30 Abs. 2 SchulG NRWSchulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen
Lernmittel dürfen vom Ministerium nur zugelassen werden, wenn sie
§ 46a Abs. 7 SchoGGesetz Nr. 812 zur Ordnung des Schulwesens im Saarland (Schulordnungsgesetz - SchoG) Vom 5. Mai 1965 in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. August 1996
Die Schulaufsichtsbehörde wird ermächtigt, zur Einführung und zum Betrieb von Systemen zur Bereitstellung von Lehr- und Lernmitteln durch Rechtsverordnung zu…
§ 38 Abs. 4 Nr. 3 SächsSchulGSchulgeld- und Lernmittelfreiheit
die technischen Anforderungen an einzelne Lernmittel.
§ 3 SächsLernmitZVOSächsische Lernmittelzulassungsverordnung
Zulassungsfreie Lernmittel müssen den Anforderungen gemäß § 4 Absatz 1 entsprechen. Die Verantwortung dafür trägt der Lehrer.
Art. 1 Abs. 4 SN-20052Erste Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Änderung der Sächsischen Lernmittelverordnung
Abweichungen von Absatz 2 Satz 2 bis 4 und Absatz 3 Satz 2 sind durch Vereinbarung der betroffenen Schulträger im Benehmen mit der Lehrkraft oder der…