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Schulaufsichtsbehörde im Sinne dieses Gesetzes ist das Landesamt für Schule und Bildung. Oberste Schulaufsichtsbehörde ist das Staatsministerium für Kultus.
Die oberste Schulaufsichtsbehörde ist zuständig für alle Angelegenheiten der Schulaufsicht im Freistaat Sachsen, die nicht durch Gesetz einer anderen Behörde zugewiesen sind und führt die Dienst- und Fachaufsicht über die Schulaufsichtsbehörde.
Die staatliche Schulaufsicht über die landwirtschaftlichen Fachschulen obliegt dem Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft. Sie wird im Einvernehmen mit der obersten Schulaufsichtsbehörde ausgeübt. Das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft wird ermächtigt, seine Zuständigkeit nach Satz 1 durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der obersten Schulaufsichtsbehörde ganz oder teilweise auf nachgeordnete Behörden zu übertragen. Es kann an Fachschulen nach § 40 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 dem Schulträger die Verwendung von Schulleitern, stellvertretenden Schulleitern und Lehrern untersagen, die ein Verhalten zeigen, das bei entsprechendem Personal im Dienst des Freistaates Sachsen eine Kündigung rechtfertigen würde, oder wenn Tatsachen vorliegen, die sie für die Ausübung einer solchen Tätigkeit ungeeignet erscheinen lassen. Die Dienstaufsicht im Übrigen wird an diesen Schulen vom Schulträger ausgeübt.
Die Schulaufsicht umfasst die Beratung der Schulen und die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes sowie der auf der Grundlage dieses…
Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Schulaufsichtsbehörde im Sinne dieses Gesetzes ist das Landesamt für Schule und Bildung. Oberste Schulaufsichtsbehörde ist…
im Übrigen die oberste Schulaufsichtsbehörde.
die Aufsicht über die Erfüllung der dem Schulträger obliegenden Angelegenheiten.
die Aufsicht über die Erfüllung der dem Schulträger obliegenden Aufgaben.“
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter einer zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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