Gesetze
Gesetz wird geladen …
Nach Eingang der Unterlagen zum Schulnetzplan des Landkreises oder der Kreisfreien Stadt bei der obersten Schulaufsichtsbehörde prüft diese die Unterlagen unverzüglich auf deren Vollständigkeit und erteilt eine Eingangsbestätigung in schriftlicher Form. Die inhaltliche Prüfung und Bewertung bleibt dem Genehmigungsverfahren durch die oberste Schulaufsichtsbehörde vorbehalten.
Die Mitteilung nach Absatz 2 Nummer 2 muss eine genaue Bezeichnung der Unterlagen oder Daten enthalten.
Ab dem Datum der Bestätigung der Vollständigkeit durch die oberste Schulaufsichtsbehörde beginnt der Lauf der Frist nach § 23a Absatz 6 Satz 2 des Sächsischen Schulgesetzes.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.