§ 2 Nr. 2 SLASozBGGesetz über die staatliche Anerkennung akademischer Sozialberufe (Saarländisches Gesetz über die staatliche Anerkennung akademischer Sozialberufe - SLASozBG) Vom 12. Februar 2020
die in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland als Sozialarbeiterin/Sozialarbeiter, als Sozialpädagogin/Sozialpädagoge oder als…
§ 2 Abs. 2 SächsSozAnerkGStaatliche Anerkennung bei vergleichbaren Ausbildungen
Wer ein Diplom oder einen Bachelor, ein Prüfungszeugnis oder einen sonstigen fachlichen Befähigungsnachweis in den Fachgebieten des Sozialwesens, der…
Art. 3 Abs. 9 SN-10484Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG für den Bereich der Gesundheitsberufe
Staatsangehörige anderer als in Absatz 2 genannter Staaten, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland eine entsprechende Ausbildung abgeschlossen haben,…
Art. 9 Nr. 3 Buchst. b SN-13832Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen
Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Wer ein Diplom oder einen Bachelor, ein Prüfungszeugnis oder einen sonstigen fachlichen Befähigungsnachweis in den…
§ 1 Abs. 1 SächsSozAnerkGStaatliche Anerkennung
Die staatliche Anerkennung als Sozialarbeiter, Sozialpädagoge, Kindheitspädagoge oder Heilpädagoge erhält auf Antrag, wer an einer staatlichen oder staatlich…