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Das Gesetz über die staatliche Anerkennung von Absolventen mit Diplom oder Bachelor in den Fachgebieten des Sozialwesens oder der Heilpädagogik im Freistaat Sachsen (SächsSozAnerkG) vom 13. Dezember 1996 (SächsGVBl. S. 501), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 18. Oktober 2012 (SächsGVBl. S. 568, 577), wird wie folgt geändert: Zuständig für die Rücknahme und den Widerruf einer nach Absatz 3 erteilten staatlichen Anerkennung ist die Landesdirektion Sachsen. Die Fachhochschule oder die Berufsakademie Sachsen, die die staatliche Anerkennung erteilen, übermitteln der Landesdirektion Sachsen die Angaben über Name, Vornamen, Geburtsdatum und -ort, Name der Fachhochschule, Studiengang und Studienrichtung, Abschluss, Berufsbezeichnung und Datum der Ausfertigung der Urkunde.“
In der Überschrift wird nach dem Wort „Sozialwesens“ die Angabe „, der Kindheitspädagogik“ eingefügt.
§ 1 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 werden nach dem Wort „Sozialwesens“ die Wörter „,der Kindheitspädagogik“ eingefügt.
In Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „oder die Berufsakademie Sachsen“ gestrichen.
Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt: „(4) Die staatliche Anerkennung als Sozialarbeiter, Sozialpädagoge, Kindheitspädagoge oder Heilpädagoge erhält auch, wer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Fachhochschule oder der Berufsakademie Sachsen den Bachelor in den Fachgebieten des Sozialwesens, der Kindheitspädagogik oder der Heilpädagogik in einem nach § 2a staatlich anerkannten Studiengang erworben hat.“
Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und in Satz 1 wie folgt gefasst: „Die staatliche Anerkennung berechtigt zur Führung der Berufsbezeichnung ‚Staatlich anerkannter Sozialarbeiter’, ‚Staatlich anerkannter Sozialpädagoge’, ‚Staatlich anerkannter Kindheitspädagoge’ oder ‚Staatlich anerkannter Heilpädagoge’.“
§ 2 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 werden nach dem Wort „Diplom“ die Wörter „oder der Bachelor“ und nach dem Wort „Sozialwesens“ ein Komma und die Wörter „der Kindheitspädagogik“ eingefügt sowie die Wörter „mit einer Dauer von einem Jahr“ und die Wörter „am Fachbereich Sozialwesen“ gestrichen.
In Satz 2 wird die Angabe „Sätze 1 und 2 gelten“ durch die Angabe „Satz 1 und 2 gilt“ ersetzt.
Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Wer ein Diplom oder einen Bachelor, ein Prüfungszeugnis oder einen sonstigen fachlichen Befähigungsnachweis in den Fachgebieten des Sozialwesens, der Kindheitspädagogik oder der Heilpädagogik außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erworben hat, erhält auf Antrag die staatliche Anerkennung nach § 1 Abs. 1, wenn die Gleichwertigkeit der Ausbildung festgestellt ist. Die Feststellung der Gleichwertigkeit richtet sich nach dem Sächsischen Gesetz über die Feststellung der Gleichwertigkeit von Berufsqualifikationen (Sächsisches Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz – SächsBQFG) vom 17. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 874), in der jeweils geltenden Fassung. § 1 Abs. 5 gilt entsprechend.“
Die Absätze 3 bis 6 werden aufgehoben.
Absatz 7 wird Absatz 3 und wie folgt geändert:
In Satz 1 wird das Wort „Herkunftsmitgliedstaates“ durch die Wörter „Herkunftsstaates, soweit es sich um einen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder einen Vertragsstaat, dem die Europäische Gemeinschaft, die Europäische Union oder die Bundesrepublik Deutschland vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben (europäische Staaten), handelt,“ ersetzt.
In Satz 3 werden die Wörter „von Aufnahmemitgliedstaaten“ durch die Wörter „anderer aufnehmender europäischer Staaten“ und das Wort „Aufnahmemitgliedstaat“ durch die Wörter „anderen aufnehmenden europäischen Staat“ ersetzt.
Absatz 8 wird Absatz 4 und in Satz 2 wird die Angabe „in Absatz 2 Satz 1 genannten“ durch das Wort „europäischen“ ersetzt.
Absatz 9 wird aufgehoben.
Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt: „§ 2a Staatliche Anerkennung von Studiengängen Bachelor-Studiengänge in den Fachgebieten des Sozialwesens, der Kindheitspädagogik oder der Heilpädagogik werden auf Antrag einer staatlichen oder staatlich anerkannten Fachhochschule oder der Berufsakademie Sachsen im Zusatzverfahren zum Akkreditierungsverfahren durch das Staatsministerium für Kultus staatlich anerkannt.“
§ 5 wird wie folgt geändert:
Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „§ 5 Zuständigkeit und Datenübermittlung“.
Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Die Zuständigkeit für das Berufspraktikum und das Kolloquium nach § 2 Abs. 1, die Feststellung der Gleichwertigkeit der Ausbildung nach § 2 Abs. 2 und die Durchführung der Ausgleichsmaßnahmen nach § 11 SächsBQFG bestimmt das Staatsministerium für Kultus im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst durch Rechtsverordnung.“
Die folgenden Absätze 3 und 4 werden angefügt:
„(3) Zuständig für die Erteilung der staatlichen Anerkennung nach Abschluss eines gemäß § 2a staatlich anerkannten Bachelor-Studiengangs ist abweichend von Absatz 1 die Fachhochschule oder die Berufsakademie Sachsen.
§ 6 wird wie folgt geändert:
In Nummer 3 wird nach der Angabe „§ 2 Abs. 1“ das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt.
Nummer 4 wird wie folgt gefasst: „4. das Verfahren der Eignungsprüfung und den Anpassungslehrgang nach § 11 Abs. 1 SächsBQFG und“.
Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 eingefügt: „5. das Zusatzverfahren zum Akkreditierungsverfahren nach § 2a“.
In § 7 wird nach dem Wort „Sozialpädagoge“ das Wort „, Kindheitspädagoge“ eingefügt.
Nach § 7a wird folgender § 7b eingefügt:
„§ 7b Übergangsregelung Bis zum Inkrafttreten der Rechtsverordnung nach § 5 Abs. 2 ist die Hochschule für Technik, Wirtschaft und Kultur Leipzig (FH) für das Berufspraktikum und das Kolloquium nach § 2 Abs. 1, die Feststellung der Gleichwertigkeit der Ausbildung nach § 2 Abs. 2 und die Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen nach § 11 SächsBQFG zuständig.“
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.