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Das Gesetz über die staatliche Anerkennung von Diplom-Sozialarbeitern, Diplom-Sozialpädagogen und Diplom-Heilpädagogen im Freistaat Sachsen (SächsSozAnerkG) vom 13. Dezember 1996 (SächsGVBl. S. 501), zuletzt geändert durch Artikel 62 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 181), wird wie folgt geändert: Erfüllt die Ausbildung die Kriterien einer gemeinsamen Plattform im Sinne von Artikel 15 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG, ist auf eine Eignungsprüfung zu verzichten.
In § 1 Abs. 1 werden nach dem Wort „Eignung“ die Wörter „sowie die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache“ eingefügt.
§ 2 wird wie folgt geändert:
Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben (europäische Staaten), mit einem fachbezogenen Diplom, einem Prüfungszeugnis oder einem sonstigen fachlichen Befähigungsnachweis in den Fachgebieten des Sozialwesens oder der Heilpädagogik erhalten auf Antrag die entsprechende Anerkennung nach § 1 Abs. 1, wenn die in einem der genannten Staaten absolvierte Ausbildung gleichwertig ist.“
Nach Absatz 2 werden folgende Absätze 3 bis 9 angefügt:
„(3) Staatsangehörige eines europäischen Staates mit einer abgeschlossenen Ausbildung in den Fachgebieten des Sozialwesens oder der Heilpädagogik, deren Dauer mindestens ein Jahr unter der in diesem Gesetz festgelegten Ausbildungszeit liegt oder deren Ausbildungsinhalte sich wesentlich von der in diesem Gesetz bestimmten Ausbildung unterscheiden, haben als Ausgleichsmaßnahme einen Anpassungslehrgang im Sinne von Artikel 3 Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22, 2007 Nr. L 271 S. 18, 2008 Nr. L 93 S. 28), die zuletzt durch Verordnung (EG) Nr. 1430/2007 der Kommission vom 5. Dezember 2007 (ABl. EU Nr. L 320 S. 3) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, zu absolvieren oder eine Eignungsprüfung im Sinne von Artikel 3 Abs. 1 Buchst. h der Richtlinie 2005/36/EG abzulegen, sofern die kürzere Dauer der Ausbildung oder der wesentliche Unterschied nicht durch die Berufspraxis des Antragstellers ganz oder teilweise ausgeglichen ist. Die Antragsteller können zwischen Anpassungslehrgang und Eignungsprüfung wählen. Abweichend von Satz 2 müssen Diplom-Sozialarbeiter eine Eignungsprüfung ablegen. Die Eignungsprüfung muss sich auf die wesentlichen Unterschiede in der Ausbildung, insbesondere auf die für die Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse der Rechts- und Verwaltungsvorschriften im Freistaat Sachsen beziehen. Die Sätze 1 bis 4 gelten auch für Staatsangehörige eines europäischen Staates, die in einem Drittland eine Ausbildung abgeschlossen haben, die durch einen anderen europäischen Staat anerkannt worden ist, wenn eine dreijährige Tätigkeit in den Fachgebieten des Sozialwesens oder der Heilpädagogik im Hoheitsgebiet des Staates, der die Ausbildung anerkannt hat, durch diesen bescheinigt wird oder wenn die Anforderungen an die erworbenen Rechte nach Artikel 23 der Richtlinie 2005/36/EG deshalb nicht erfüllt sind, weil die erforderliche Berufspraxis nicht nachgewiesen wird.
Die nach § 5 Abs. 2 zuständige Behörde bestätigt innerhalb eines Monats den Eingang des Antrages und der Unterlagen und teilt mit, welche Unterlagen noch fehlen. Entscheidungen über die Anerkennung nach den Absätzen 2 und 3 sind spätestens innerhalb von drei Monaten nach Einreichung der vollständigen Antragsunterlagen zu treffen.
Staatsangehörige eines europäischen Staates, denen eine Anerkennung erteilt worden ist, führen als Berufsbezeichnung diejenige Bezeichnung, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes der betreffenden staatlichen Anerkennung entspricht.
Die nach § 5 Abs. 3 zuständige Behörde unterrichtet die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates über das Vorliegen strafrechtlicher Sanktionen, über die Rücknahme und den Widerruf der staatlichen Anerkennung, über die Untersagung der Ausübung der Tätigkeit und über Tatsachen, die eine dieser Sanktionen oder Maßnahmen rechtfertigen würden. Die Vorschriften über den Schutz personenbezogener Daten sind dabei einzuhalten. Erhält die nach § 5 Abs. 3 zuständige Behörde Auskünfte der zuständigen Behörden von Aufnahmemitgliedstaaten, die sich auf die Ausübung der in § 1 Abs. 1 genannten Berufe auswirken können, prüft sie die Richtigkeit der Sachverhalte, befindet über Art und Umfang der durchzuführenden Prüfungen und unterrichtet den Aufnahmemitgliedstaat über die Konsequenzen, die aus den übermittelten Auskünften gezogen werden.
Die nach § 5 Abs. 1 zuständige Behörde teilt der zuständigen Behörde eines anderen europäischen Staates auf Ersuchen die Daten mit, die für die staatliche Anerkennung in diesem Staat erforderlich sind, und bestätigt gegebenenfalls, dass die Mindestanforderungen an die Ausbildung erfüllt sind. Sie holt Auskünfte nach Satz 1 von der zuständigen Behörde eines anderen in Absatz 2 Satz 1 genannten Staates ein, wenn berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Antragstellers vorliegen.
Staatsangehörige anderer als in Absatz 2 genannter Staaten, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland eine entsprechende Ausbildung abgeschlossen haben, können die entsprechende Anerkennung nach § 1 Abs. 1 erhalten, wenn die Ausbildung gleichwertig ist.“
§ 5 Abs. 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Zuständig für das Berufspraktikum und das Kolloquium nach § 2 Abs. 1, die Feststellung der Gleichwertigkeit der Ausbildung nach § 2 Abs. 2 und die Durchführung der Eignungsprüfung nach § 2 Abs. 3 ist die Hochschule für Technik, Wirtschaft und Kultur Leipzig (FH).“
In § 6 Nr. 4 werden die Wörter „Anerkennungsprüfung nach § 2 Abs. 2“ durch die Wörter „Eignungsprüfung nach § 2 Abs. 3“ ersetzt.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.