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Die Schiedsstelle nach § 81 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe – (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 314 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird beim Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt errichtet.
Die Geschäftsstelle der Schiedsstelle wird beim Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt eingerichtet. Der Vorsitzende leitet die Geschäftsstelle.
Die Rechtsaufsicht über die Schiedsstelle führt das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt.
Die Geschäftsstelle der Schiedsstelle gemäß § 78g SGB VIII wird beim Landesjugendamt eingerichtet.
Die Schiedsstelle gibt sich eine Schiedsordnung, die der Genehmigung des Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt bedarf. Die…
Die Geschäftsstelle der Schiedsstelle wird beim Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt eingerichtet. Der Vorsitzende leitet die…
Die Geschäftsstelle der Schiedsstelle wird beim Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz eingerichtet. Der Vorsitzende der Schiedsstelle leitet die…
Rechtsaufsicht über die Schiedsstelle führende Landesbehörde ist das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.