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Im Saarland wird eine Schiedsstelle nach § 76 des Elften Buches Sozialgesetzbuch errichtet.
Die Geschäfte der Schiedsstelle werden jeweils für die Dauer einer Amtsperiode von der Saarländischen Pflegegesellschaft und der IKK Südwest, beginnend mit der Saarländischen Pflegegesellschaft, geführt. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Geschäftsstelle unterliegen den fachlichen Weisungen der oder des Vorsitzenden der Schiedsstelle.
Rechtsaufsicht über die Schiedsstelle führende Landesbehörde ist das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie.