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Die nach § 36 Abs. 1 des Gesetzes über den Wertpapierhandel ( Wertpapierhandelsgesetz – WpHG) vorgesehene Prüfung wird von der Prüfungseinrichtung des Ostdeutschen Sparkassen und Giroverbands durchgeführt.
Darüber hinaus kann die Sparkassenaufsichtsbehörde die Prüfung in besonderen Fällen anordnen. Die von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht nach § 44 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über das Kreditwesen ( Kreditwesengesetz – KWG) angeordneten Prüfungen gelten auch als von der Sparkassenaufsichtsbehörde angeordnete Prüfungen.
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