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Ist kein Wahlvorschlag eingegangen, gibt dies der Wahlvorstand nach Ablauf der Einreichungsfrist unverzüglich bekannt. Ist kein gültiger oder nur ein gültiger Wahlvorschlag eingereicht worden, gibt der Wahlvorstand unverzüglich nach der Beschlußfassung über den Wahlvorschlag, spätestens jedoch fünf Arbeitstage vor dem Wahltag, den gültigen Wahlvorschlag oder die Tatsache, daß kein gültiger Wahlvorschlag eingegangen ist, bekannt. § 10 Abs. 1 Satz 3 und 4 gelten entsprechend.
In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, daß Mehrheitswahl ohne Bindung an vorgeschlagene Bewerber stattfindet. Außerdem ist auf die Vorschriften des § 12 Abs. 3 Satz 1, 3 und 4 und Abs. 5 sowie darauf hinzuweisen, daß der Wahlberechtigte nur mit einem amtlichen Stimmzettel und einem amtlichen Wahlumschlag abstimmen darf.
Im Fall der Mehrheitswahl gibt die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter den zugelassenen Wahlvorschlag oder, sofern kein Wahlvorschlag zugelassen…
Unverzüglich nach Ablauf der in § 7 Absatz 2 und § 11 Absatz 1 genannten Fristen, spätestens jedoch fünf Kalendertage vor Beginn der Stimmabgabe, gibt der…
Der Wahlvorstand gibt unverzüglich nach Ablauf der Frist nach § 11 Absatz 2 Satz 2 oder nach Ablauf der Nachfrist nach § 12 Absatz 1 Satz 1 Folgendes bekannt:…
Zugelassene Wahlvorschläge sind von der Gemeinde spätestens am 20. Tag vor dem Wahltag öffentlich bekannt zu machen. Ist nur ein oder kein Wahlvorschlag…
Zugelassene Wahlvorschläge sind von der Gemeinde spätestens am 30. Tag vor dem Wahltag öffentlich bekannt zu machen. Ist nur ein Wahlvorschlag zugelassen worden…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.