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Unverzüglich nach der Beschlußfassung über die Wahlvorschläge, spätestens jedoch fünf Arbeitstage vor dem Wahltag, gibt der Wahlvorstand die zugelassenen Wahlvorschläge durch Aushang bis zum Abschluß der Wahlhandlung bekannt. Die Wahlvorschläge sind in der Bekanntmachung in der Reihenfolge ihrer Ordnungsnummern aufzuführen. Bei Wahlvorschlägen, die mit einem Kennwort versehen sind, ist auch dieses anzugeben. Die Namen der Unterzeichner der Wahlvorschläge werden nicht bekanntgegeben.
In der Bekanntmachung ist auf die Vorschriften des § 12 Abs. 3 Satz 1 und 2 und Abs. 4 hinzuweisen. Außerdem ist darauf hinzuweisen, daß der Wahlberechtigte nur mit einem amtlichen Stimmzettel und einem amtlichen Wahlumschlag abstimmen und nur solche Bewerber wählen darf, die in einen der öffentlich bekanntgemachten Wahlvorschläge aufgenommen sind.
Nach Ablauf der in § 7 und § 10 Absatz 1 genannten Fristen, spätestens jedoch eine Woche vor Beginn der Stimmabgabe, gibt der Wahlvorstand die als gültig…
Unverzüglich nach Ablauf der in § 7 Absatz 2 und § 11 Absatz 1 genannten Fristen, spätestens jedoch fünf Kalendertage vor Beginn der Stimmabgabe, gibt der…
Die Wahlvorschläge sind innerhalb von drei Wochen nach Erlass des Wahlausschreibens beim Wahlvorstand einzureichen. Den Wahlvorschlägen sind die schriftlichen…
Der Wahlleiter veröffentlicht spätestens am fünfzehnten Tag vor dem Wahltag die zugelassenen Wahlvorschläge in den für die Bekanntmachung der Handwerkskammer…
Der Wahlausschuss hat sämtliche Wahlvorschläge in der Form, in der sie zugelassen werden, aber unter Weglassung der Namen der Unterzeichnenden, der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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