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Unverzüglich nach Ablauf der in § 7 Absatz 2 und § 11 Absatz 1 genannten Fristen, spätestens jedoch fünf Kalendertage vor Beginn der Stimmabgabe, gibt der Wahlvorstand die als gültig anerkannten Wahlvorschläge bekannt. Die Stimmzettel sollen zu diesem Zeitpunkt vorliegen.
Die Namen der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner der Wahlvorschläge werden nicht bekannt gemacht.