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Im Saarland können bis zu zwei öffentliche Spielbanken erlaubt werden. Für diese Spielbanken können Zweigspielbetriebe erlaubt werden. In Zweigspielbetrieben sind Automatenspiele (Kleines Spiel) zulässig; das für das Glücksspielwesen zuständige Ministerium kann in Zweigspielbetrieben die Veranstaltung des Tischspiels Poker in den üblichen Spielarten erlauben, wenn dies zur Wahrung der Ziele des § 1 notwendig ist. Die Landesregierung bestimmt den Standort der Spielbanken.
Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn durch den Betrieb der Spielbank oder den Betrieb des Zweigspielbetriebes weder die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet wird noch sonstige öffentliche Belange beeinträchtigt werden.
Träger eines Spielbankunternehmens dürfen nur privatrechtliche Gesellschaften sein, deren Anteile zu mehr als der Hälfte unmittelbar oder mittelbar dem Saarland gehören. Die Berechtigung zum Betrieb einer Spielbank kann nicht auf Dritte übertragen oder zur Ausübung an Dritte überlassen werden.