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Der Betrieb einer Spielbank bedarf der Erlaubnis. Sie wird durch das für das Glücksspielwesen zuständige Ministerium erteilt.
Die Erlaubnis wird schriftlich oder elektronisch auf unbestimmte Zeit erteilt und kann jederzeit mit einer Frist von zwei Jahren zum Jahresende widerrufen werden. Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Erteilung der Erlaubnis.
Die Erlaubnis muss insbesondere bezeichnen
die Gemeinde und die Gebäude, in denen die Spielbank betrieben werden darf,
die Zweigspielbetriebe, die mit der Spielbank verbunden werden dürfen.
Die Erlaubnis kann mit Auflagen, Bedingungen und dem Vorbehalt der nachträglichen Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen versehen werden. In den Nebenbestimmungen können insbesondere festgelegt werden:
besondere Pflichten, die bei der Errichtung und Einrichtung der Spielbank zu beachten sind,
Pflichten gegenüber der Spielbankaufsicht,
die Auswahl des Personals,
Sicherheitsvorkehrungen der Spielbank,
die Berücksichtigung der örtlichen Belange der Standortgemeinde,
Maßgaben für die Werbung.
Das Rauchen in saarländischen Spielbanken und deren Zweigspielbetrieben ist verboten. Ausgenommen hiervon sind untergeordnete, vollständig abgetrennte und deutlich als Raucherbereich gekennzeichnete Räume. In diesen Räumen ist die entgeltliche und die unentgeltliche Verabreichung von Speisen oder Getränken untersagt.