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Der Kreditausschuss ist für die Zustimmung zu folgenden Krediten zuständig:
Realkredite, soweit der Kredit im Einzelfall fünf Prozent der Bemessungsgrundlage übersteigt,
Kredite, die nicht unter Nummer 1 fallen, soweit der Kredit an einen Kreditnehmer, der aus einer Gruppe verbundener Kunden besteht, fünf Prozent der Bemessungsgrundlage übersteigt, mit den folgenden Ausnahmen:
Kredite an inländische Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts,
Kredite im Sinne von § 3 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a und b,
Kredite gegen Guthaben bei Kreditinstituten, die einer Sicherheitseinrichtung der deutschen Kreditwirtschaft angehören, sowie bei Bausparkassen im Inland,
Kredite im Rahmen zentraler Kreditaktionen öffentlicher Stellen, soweit die Sparkasse von der Haftung freigestellt ist und
Kredite gegen Bürgschaft, Garantien oder sonstige Gewährleistungen einer inländischen Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts.
Der Kreditausschuss beschließt über die Zustimmung zur Gewährung von Krediten nach Maßgabe der Geschäftsanweisung und der nach § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3…
die Zuständigkeit des Vorstands und des Kreditausschusses im Kreditgeschäft;
Der Kreditausschuss besteht aus dem Vorsitzenden des Verwaltungsrats als Vorsitzendem und mindestens zwei, höchstens jedoch der Hälfte der weiteren Mitglieder…
dem Erfordernis der Einzelgenehmigung und anderen Beschränkungen bei der Kreditaufnahme,
dem Erfordernis der Einzelgenehmigung und anderen Beschränkungen bei der Kreditaufnahme,
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben einer.
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