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Das Geschäftsgebiet der Sparkasse ist das Gebiet ihres Trägers. Bei Verbundsparkassen gilt als Geschäftsgebiet der Sparkasse das vor der Übertragung der Trägerschaft auf den Sachsen-Finanzverband oder die Sachsen-Finanzgruppe bestehende Geschäftsgebiet.
Außerhalb ihres Geschäftsgebiets können Sparkassen insbesondere die folgenden Geschäfte tätigen:
Kreditvergaben
an ein Kreditinstitut mit Sitz in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes oder einem Vollmitgliedsstaat der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung sowie an ein inländisches Unternehmen, das der Sparkassen-Finanzgruppe angehört,
an Institute für die Abwicklung von Finanzdienstleistungen im Rahmen des Außenwirtschaftsverkehrs,
gemeinsam mit einer oder mehreren anderen Sparkassen an Kreditnehmer mit Sitz, Wohnsitz oder gewerblicher Niederlassung im Geschäftsgebiet einer dieser Sparkassen,
gemeinsam mit einer Landesbank oder einem Spitzeninstitut der Sparkassen-Finanzgruppe,
bei erkennbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Geschäftsverbindung der Sparkasse zu einem Kunden mit Sitz, Wohnsitz oder gewerblicher Niederlassung im Geschäftsgebiet und
In den Fällen von Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe c bis f können stattdessen auch Kapitalbeteiligungen zur Finanzierung von nicht emissionsfähigen Unternehmen durch Bereitstellung von externem Kapital in Form von Eigenkapital oder eigenkapitalähnlichen Mitteln eingegangen werden; die Kapitalbeteiligungen haben ohne Teilnahme an der Geschäftsführung und zeitlich begrenzt sowie grundsätzlich als Minderheitsbeteiligung zu erfolgen.
Die Sparkasse soll sich nur in ihrem Geschäftsgebiet betätigen. Sie soll insbesondere
die Grundsätze für die verbindliche Zusammenarbeit der Sparkassen in bestimmten Geschäftsbereichen mit ihren Verbundeinrichtungen oder Verbundpartnern, wenn…
Bei Verbundsparkassen gilt im Fall des Satzes 1 Nr. 3 bis 7 § 56.
Auf Sparkassenzweckverbände findet § 58 des Sächsischen Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. April 2019 (SächsGVBl.…
Die Sparkassen dürfen sich an Unternehmen und Einrichtungen nur dann beteiligen, wenn deren Sitz im Satzungsgebiet gelegen ist. Bei einem gemeinsamen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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