Gesetze
Gesetz wird geladen …
Für Anträge auf Zuschüsse aus dem Staatshaushalt nach § 3 Absatz 1, für die Beendigung der Förderung nach § 4 Absatz 1 sowie für Rücknahme und Widerruf wie auch für eine Minderung nach § 5 ist die jeweilige oberste Staatsbehörde im Rahmen der jeweiligen Verantwortlichkeit zuständig. Diese kann Aufgaben auf nachgeordnete Behörden übertragen.
Im Rahmen der Bearbeitung eines Antrags nach § 3 Absatz 1 Satz 1 ist das Staatsministerium des Innern zuständig für die Feststellungen der Förderfähigkeit nach § 2 Absatz 4 und 5 sowie für Feststellungen von Beendigungsgründen nach § 4 Absatz 1 Nummer 2.
Die Staatsministerien sind in ihrem jeweiligen Geschäftsbereich für alle Aufgaben einschließlich der Fördermittelverwaltung zuständig, soweit nichts anderes…
Durch Rechtsverordnung kann das fachlich zuständige Staatsministerium die Zuständigkeit zur Durchführung von Förderprogrammen oder Fördermaßnahmen abweichend…
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Stiftungsbehörde ist die Landesdirektion Sachsen.“
Für Anträge auf Fördermittel aus dem Bundeshaushalt nach § 3 Absatz 1 Satz 1, für die Beendigung der Förderung nach § 4 Absatz 1 und für Rücknahme und Widerruf…
Ist der Freistaat Sachsen Stifter oder Mitstifter einer Stiftung des bürgerlichen Rechts, kann durch Rechtsverordnung der Staatsregierung im Einzelfall das…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.