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§ 3 des Sächsischen Stiftungsgesetzes (SächsStiftG) vom 7. August 2007 (SächsGVBl. S. 386), das durch Artikel 15 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 159) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Stiftungsbehörde ist die Landesdirektion Sachsen.“
Absatz 3 wird aufgehoben.
Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3.
In § 3 Abs. 1 Satz 1 des Sächsischen Stiftungsgesetzes (SächsStiftG) vom 7. August 2007 (SächsGVBl. S. 386) wird das Wort „Regierungspräsidien“ durch das Wort…
§ 8 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
Satz 2 wird gestrichen.
In § 13 werden die Wörter „Stiftungsgesetzes vom 13. September 1990 (GBl. DDR I Nr. 61 S. 1483)“ durch die Wörter „Sächsischen Stiftungsgesetzes vom 7. August…
In § 11 werden die Wörter „die Staatsregierung des Freistaates Sachsen, sie“ durch die Wörter „das Staatsministerium für Soziales, es“ ersetzt.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.