SStiftG — InhaltsübersichtGesetzgeltende FassungSachgebietKörperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts§ 1 SStiftGGeltungsbereichGesetz Nr. 1168 Saarländisches Stiftungsgesetz (SStiftG) Vom 11. Juli 1984 in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. August 2004§ 2 Leichte SpracheEinfache Sprache BarrierefreiDieses Gesetz gilt für rechtsfähige Stiftungen des bürgerlichen Rechts, die ihren Sitz laut ihrer Satzung im Saarland haben.§ 2