Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die gesetzlichen Verfahren der Anerkennung, der Genehmigung, der behördlichen Zulegung oder Zusammenlegung, der Auflösung oder Aufhebung, der Befreiung von der jährlichen Vorlagepflicht nach § 7 Absatz 3 sowie Bescheinigungen, Abdrucke und Auskünfte aus dem Stiftungsverzeichnis sind für steuerbegünstigte Stiftungen kostenfrei.
Für die Führung des Transparenzregisters erhebt die registerführende Stelle von Vereinigungen nach § 20 und von Rechtsgestaltungen nach § 21 Gebühren. Dies gilt…
Von der Zahlung der Gebühren nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586), das durch Artikel 22 des Gesetzes vom 10. Oktober…
§ 14 wird wie folgt gefasst: „§ 14 Kosten Die gesetzlichen Verfahren der Anerkennung, der Genehmigung, der behördlichen Zulegung oder Zusammenlegung, der…
Die Stiftung wird von Steuerpflichten sowie von Gerichtsgebühren und Abgaben, die aus Anlaß ihrer Errichtung entstehen, befreit. Auslagen sind von ihr zu…
Der Stiftung ist Rechts- und Amtshilfe zu leisten. Gebühren und Auslagen werden nicht erstattet.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.