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Das Sächsische Stiftungsgesetz vom 28. November 2023 (SächsGVBl. S. 870) wird wie folgt geändert:
§ 6 wird wie folgt gefasst: „§ 6 Anerkennung Die Anerkennung einer Stiftung ist dem Antragsteller oder der Antragstellerin schriftlich mitzuteilen. Sie darf nicht mit Auflagen oder Bedingungen versehen werden.“
§ 13 wird wie folgt gefasst: „§ 13 Informationsrechte Über die Einsichtnahme in öffentlich zugängliche Register und Verzeichnisse hinausgehende Informationsrechte, insbesondere zu behördlichen Unterlagen über die Anerkennung und Beaufsichtigung einzelner Stiftungen, bestehen nicht.“
§ 14 wird wie folgt gefasst: „§ 14 Kosten Die gesetzlichen Verfahren der Anerkennung, der Genehmigung, der behördlichen Zulegung oder Zusammenlegung, der Auflösung oder Aufhebung sowie der Befreiung von der jährlichen Vorlagepflicht nach § 7 Absatz 3 sind für steuerbegünstigte Stiftungen kostenfrei.“
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz kann durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen zur Einrichtung, insbesondere der technischen…
Bei der Stiftungsbehörde ist ein Verzeichnis der in ihrem Zuständigkeitsbereich bestehenden und neu entstehenden Stiftungen (Stiftungsverzeichnis) zu führen. In…
Die Entscheidung ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen. Die Versagung der Genehmigung ist zu begründen. Die Genehmigung, der Zeitpunkt der Entstehung…
Ab dem 1. Januar 2026 finden die §§ 10 und 12 Absatz 5 auf Stiftungen, die nach dem 31. Dezember 2025 entstanden sind, keine Anwendung. Das Gleiche gilt für…
Die gesetzlichen Verfahren der Anerkennung, der Genehmigung, der behördlichen Zulegung oder Zusammenlegung, der Auflösung oder Aufhebung, der Befreiung von der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.