Art. 18 Nr. 1 SächsStOGSächsisches Standortegesetz
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Stiftungsbehörde ist die Landesdirektion Sachsen.“
Art. 30 Nr. 2 SächsStOGSächsisches Standortegesetz
In Absatz 2 werden die Wörter „die Landesdirektion Dresden“ durch die Wörter „die Landesdirektion Sachsen“ ersetzt.
Art. 1 Abs. 2 Nr. 12 Buchst. a SächsVwNGÄnderung des Sächsischen Verwaltungsorganisationsgesetzes
In Absatz 4 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort „Regierungspräsidien“ durch das Wort „Landesdirektionen“ ersetzt.
Art. 44 Abs. 3 Nr. 7 SächsVwNGÄnderung des Sächsischen Gesetzes zur Ausführung des Sozialgesetzbuches
In § 18 Abs. 8 Satz 2 wird das Wort „Regierungspräsidien“ durch das Wort „Landesdirektionen“ ersetzt.
Art. 52 Nr. 1 Buchst. a Doppelbuchst. bb SächsVwNGÄnderung des Sächsischen Spätaussiedlereingliederungsgesetzes
In Nummer 2 wird das Wort „Regierungspräsidien“ durch das Wort „Landesdirektionen“ ersetzt.