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§ 4 des Sächsischen Gesetzes zur Ausführung des Vermögensgesetzes (SächsAGVermG) vom 24. August 2000 (SächsGVBl. S. 360), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 102, 111) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Die Landesdirektion Dresden“ durch die Wörter „Die Landesdirektion Sachsen“ ersetzt.
In Absatz 2 werden die Wörter „die Landesdirektion Dresden“ durch die Wörter „die Landesdirektion Sachsen“ ersetzt.
In § 19 Abs. 2 und 3 Satz 1 und 2 werden jeweils die Wörter „Landesdirektion Dresden“ durch die Wörter „Landesdirektion Sachsen“ ersetzt.
In § 2 wird das Wort „Regierungspräsidien“ durch das Wort „Landesdirektionen“ ersetzt.
In Satz 1 werden die Wörter „die Landesdirektion“ durch die Wörter „die Landesdirektion Sachsen“ ersetzt.
In Nummer 2 werden die Wörter „die Landesdirektion“ durch die Wörter „die Landesdirektion Sachsen“ ersetzt.
In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „die Landesdirektion“ durch die Wörter „die Landesdirektion Sachsen“ ersetzt.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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