Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die Verordnung regelt für bestimmte Funktionsbereiche und Funktionsgruppen des Freistaates Sachsen besondere Stellenobergrenzen.
Als Oberbehörde im Sinne dieser Vorschrift gelten Behörden, die unmittelbar einer obersten Staatsbehörde nach § 3 des Sächsischen Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 25. November 2003 (SächsGVBl. S. 899), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 26. April 2017 (SächsGVBl. S. 242) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, nachgeordnet sind und denen selbst keine Behörde nachgeordnet ist. Als Oberbehörden im Sinne dieser Vorschrift gelten auch Staatsbetriebe nach § 26 Absatz 1 der Sächsischen Haushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 15. Dezember 2016 (SächsGVBl. S. 630) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
Diese Verordnung gilt für die Staatsbeamtinnen und Staatsbeamten sowie die Beamtinnen und Beamten der Gemeinden, Landkreise und sonstigen der Aufsicht des…
die Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Anwendung von Stellenobergrenzen für Beförderungsämter (Sächsische Stellenobergrenzenverordnung –…
der Behörden des Freistaates Sachsen und der seiner Aufsicht unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
Dieses Gesetz gilt für die Behörden des Freistaates Sachsen (Staatsbehörden).
Die Behörden des Freistaates Sachsen und die seiner Aufsicht unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts setzen im Rahmen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.