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Für die Bepflanzung des Straßenkörpers sowie ihre Pflege und Unterhaltung ist der Träger der Straßenbaulast zuständig. Dem Natur- und Landschaftsschutz ist Rechnung zu tragen. Die Bepflanzung ist im Benehmen mit der zuständigen Naturschutzbehörde vorzunehmen. Die Straßenanlieger haben die erforderlichen Maßnahmen zu dulden.
Die Bepflanzung des Straßenkörpers und der Nebenanlagen, ihre Pflege und Unterhaltung bleiben dem Träger der Straßenbaulast vorbehalten. Soweit im Zuge von…
Für die Bepflanzung des Straßenkörpers sowie ihre Pflege und Unterhaltung ist der Träger der Straßenbaulast zuständig. Dem Natur- und Landschaftsschutz ist…
1Zur Bepflanzung des Straßenkörpers ist nur der Träger der Straßenbaulast befugt. 2Die Straßenanlieger haben alle Maßnahmen zu dulden, die im Interesse der…
Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: „Satz 1 gilt auch für die Befugnisse, die Gemeinden nach § 17 Absatz 1 und § 18 Absatz 1 Satz 2 wahrnehmen, ohne…
Waldungen längs der Straße können von der Straßenbaubehörde im Einvernehmen mit der Forstbehörde in der erforderlichen Breite zu Schutzwaldungen erklärt werden,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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