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Waldungen längs der Straße können von der Straßenbaubehörde im Einvernehmen mit der Forstbehörde in der erforderlichen Breite zu Schutzwaldungen erklärt werden, soweit dies zum Schutz der Straße gegen nachteilige Einflüsse der Natur oder im Interesse der Sicherheit des Verkehrs oder aus Gründen des Immissionsschutzes notwendig ist.
1Die Schutzwaldungen sind vom Eigentümer oder Nutzungsberechtigten zu erhalten und den Schutzzwecken entsprechend zu bewirtschaften. 2Die Aufsicht hierüber führt die Forstverwaltung.
Der Nutzungsberechtigte kann vom Träger der Straßenbaulast insoweit eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen, als ihm durch die Verpflichtung nach Absatz 2 Satz 1 Vermögensnachteile entstehen.