§ 6 Nr. 3 SächsStrVRGZuständige Behörden nach der Fahrerlaubnis-Verordnung
das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr als oberste Landesbehörde.
§ 13 SächsStrVRGZuständigkeit des Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
Das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr ist zuständig für
§ 23 SächsStrVRGZuständigkeit des Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
Das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr ist als oberste Landesbehörde zuständig für
§ 1 Nr. 4 SächsStrVRGStraßenverkehrsbehörden
das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr (oberste Straßenverkehrsbehörde).
§ 14 Abs. 1 StVZustGStraßenverkehrszuständigkeitsgesetz (StVZustG) Vom 13. Juni 2001*
Oberste Landesbehörde und höhere Verwaltungsbehörde im Sinne des § 68 Abs. 1 Satz 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) in der Fassung der…