Gesetze
Gesetz wird geladen …
Straßenverkehrsbehörden im Sinne des § 44 der Straßenverkehrs-Ordnung vom 6. März 2013 (BGBl. I S. 367), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 6. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3549) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sind
die Gemeinden (örtliche Straßenverkehrsbehörden),
die Landkreise und Kreisfreien Städte (untere Straßenverkehrsbehörden),
das Landesamt für Straßenbau und Verkehr (höhere Straßenverkehrsbehörde),
das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr (oberste Straßenverkehrsbehörde).
Das Landesamt für Straßenbau und Verkehr ist die nach sächsischem Landesrecht zuständige Behörde im Sinne der Straßenverkehr-Transportbegleitungsverordnung vom…
Zuständige Behörden nach § 44 Abs. 1 Satz 1 der Straßenverkehrs-Ordnung sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Landkreise, der Regionalverband…
In Absatz 1 Nr. 2 werden die Wörter „Regierungspräsidien als höhere“ durch die Wörter „Landesdirektionen als obere“ ersetzt.
Oberste Landesbehörde und höhere Verwaltungsbehörde im Sinne der Straßenverkehrs-Ordnung in ihrer jeweils geltenden Fassung ist das Ministerium für Wirtschaft,…
Straßenverkehrsbehörden nach § 44 Abs. 1 Satz 1 StVO sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Landkreise, der Stadtverband Saarbrücken und die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter einer zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
Welche und warum — mit Abonnement