§ 1 Abs. 1 PBefGZustV SL 2016Verordnung über die Zuständigkeiten von Behörden nach dem Personenbeförderungsgesetz Vom 13. Dezember 2016
Zuständige Behörde für die Ausführung des Personenbeförderungsgesetzes ist, vorbehaltlich der Regelung in Absatz 2 bis 5, das Ministerium für Wirtschaft,…
§ 29 Abs. 1 StVZustGStraßenverkehrszuständigkeitsgesetz (StVZustG) Vom 13. Juni 2001*
Das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr als die nach der Verordnung über Zuständigkeiten von Behörden nach dem Personenbeförderungsgesetz…
§ 13 SächsStrVRGZuständigkeit des Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
Das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr ist zuständig für
Art. 7 SN-12339Verordnung der Sächsischen Staatsregierung und des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr zur Änderung von Verordnungen zur Umsetzung der Standortkonzeption sowie zur Rechtsbereinigung
Die Verordnung der Sächsischen Staatsregierung und des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des…
Art. 36 SächsStOGSächsisches Standortegesetz
Das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und dem Staatsministerium des…