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Oberste Landesbehörde und höhere Verwaltungsbehörde im Sinne des § 68 Abs. 1 Satz 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. September 1988 (BGBl. I S. 1793) in ihrer jeweils geltenden Fassung ist das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr.
Die Zuständigkeit der höheren Verwaltungsbehörde nach § 68 Abs. 1 Satz 2 und § 70 Abs. 1 Nr. 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung und der obersten Landesbehörde nach § 70 Abs. 1 Nr. 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung, soweit diese Aufgaben nicht den Zulassungsbehörden nach Abs. 3 übertragen sind, nimmt der Landesbetrieb für Straßenbau wahr. Darüber hinaus ist er Anerkennungs- und Aufsichtsbehörde nach Anlage VIIIb der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung. Grundsatzentscheidungen bedürfen der Zustimmung der obersten Landesbehörde.
Zuständige Behörden im Sinne des § 1, die nach § 68 Abs. 1 Satz 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung diese Verordnung ausführen, sind die Zulassungsbehörden. Sie nehmen die Zuständigkeit der obersten Landesbehörde im Sinne des § 70 Abs. 1 Nr. 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung wahr und genehmigen Ausnahmen von allen Vorschriften dieser Verordnung. Ausgenommen davon sind §§ 32, 32d, 34, 52 Abs. 3 und § 65 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung und Ausnahmen, die erhebliche Auswirkungen auf das Gebiet anderer Länder haben. Grundsatzentscheidungen bedürfen der Zustimmung der obersten Landesbehörde.