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Die unteren Straßenverkehrsbehörden erfüllen in ihrem Zuständigkeitsbereich alle Aufgaben, die die Straßenverkehrs-Ordnung und die Ferienreiseverordnung vom 13. Mai 1985 (BGBl. I S. 774), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 6. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3549) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, den Straßenverkehrsbehörden zuweisen, soweit nicht die örtlichen Straßenverkehrsbehörden oder das Landesamt für Straßenbau und Verkehr zuständig sind. Darüber hinaus sind sie zuständig für
die Genehmigung von Ausnahmen nach § 46 Absatz 2 Satz 1 der Straßenverkehrs-Ordnung von dem Gebot zur Aufstellung auffällig warnender Zeichen (§ 15 Satz 2 der Straßenverkehrs-Ordnung),
die Erteilung von Erlaubnissen für
Veranstaltungen, für die Straßen mehr als verkehrsüblich in Anspruch genommen werden (§ 29 Absatz 2 der Straßenverkehrs-Ordnung), auch wenn sich diese über den Zuständigkeitsbereich einer Straßenverkehrsbehörde, nicht jedoch über das Gebiet des Freistaates Sachsen hinaus erstrecken,
Veranstaltungen mit Kraftfahrzeugen, wenn sie die Nachtruhe stören können (§ 30 Absatz 2 der Straßenverkehrs-Ordnung), auch wenn sich diese über den Zuständigkeitsbereich einer Straßenverkehrsbehörde, nicht jedoch über das Gebiet des Freistaates Sachsen hinaus erstrecken.
Berührt die Veranstaltung mehrere Zuständigkeitsbereiche, ist die untere Straßenverkehrsbehörde zuständig, in deren Zuständigkeitsbereich die Veranstaltung beginnt.
Die Zuständigkeiten der obersten Landesbehörde nach § 44 Abs. 3 Satz 1 der Straßenverkehrs-Ordnung für die Erteilung einer Erlaubnis nach § 29 Abs. 2 und nach §…
Die Erlaubnis nach § 29 Absatz 2 und nach § 30 Absatz 2 erteilt die Straßenverkehrsbehörde, dagegen die höhere Verwaltungsbehörde, wenn die Veranstaltung über…
Die Zuständigkeiten der obersten Landesbehörde nach § 44 Abs. 3 Satz 1 StVO für die Erteilung einer Erlaubnis nach § 29 Abs. 2 und nach § 30 Abs. 2 StVO werden…
Die Zuständigkeiten der höheren Verwaltungsbehörden und der obersten Landesbehörde nach § 44 Absatz 3 Satz 1 und 2 der Straßenverkehrs-Ordnung für die Erteilung…
in allen übrigen Fällen die Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk von der Ausnahmegenehmigung Gebrauch gemacht werden soll.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.