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Die Zuständigkeiten der obersten Landesbehörde nach § 44 Abs. 3 Satz 1 StVO für die Erteilung einer Erlaubnis nach § 29 Abs. 2 und nach § 30 Abs. 2 StVO werden den Straßenverkehrsbehörden übertragen. Örtlich zuständig ist die Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk die Veranstaltung beginnt.