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Die höhere Straßenverkehrsbehörde erfüllt alle Aufgaben, die die Straßenverkehrs-Ordnung den höheren Verwaltungsbehörden zuweist. Darüber hinaus ist sie zuständig für
die Genehmigung von Ausnahmen nach § 46 Absatz 2 Satz 1 der Straßenverkehrs-Ordnung von allen Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung, soweit diese nicht nach § 3 Satz 2 Nummer 1 den unteren Straßenverkehrsbehörden zugewiesen wurden,
die Erteilung von Erlaubnissen für
Veranstaltungen, für die Straßen mehr als verkehrsüblich in Anspruch genommen werden (§ 29 Absatz 2 der Straßenverkehrs-Ordnung), wenn sich diese über das Gebiet des Freistaates Sachsen hinaus erstrecken,
Veranstaltungen mit Kraftfahrzeugen, wenn sie die Nachtruhe stören können (§ 30 Absatz 2 der Straßenverkehrs-Ordnung), wenn diese sich über das Gebiet des Freistaates Sachsen hinaus erstrecken.
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