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Diese Verordnung regelt aufgrund von Artikel 4 des Staatsvertrages über die Organisation eines gemeinsamen Akkreditierungssystems zur Qualitätssicherung in Studium und Lehre an deutschen Hochschulen (Studienakkreditierungsstaatsvertrag), der mit Gesetz vom 20. September 2017 (Amtsbl. I S. 902) in Landesrecht überführt worden ist, das Nähere zu den formalen Kriterien nach Artikel 2 Absatz 2, zu den fachlich-inhaltlichen Kriterien nach Artikel 2 Absatz 3 sowie zum Verfahren nach Artikel 3 des Studienakkreditierungsstaatsvertrages. Sie gilt für die Universität des Saarlandes und die Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes sowie für die Hochschule der Bildenden Künste Saar und die Hochschule für Musik Saar (künstlerische Hochschulen).
Soweit in dieser Verordnung keine besonderen Bestimmungen getroffen werden, gelten die nachfolgenden Regelungen der Programmakkreditierung auch für Ausbildungsgänge an staatlich anerkannten Berufsakademien, die zu der Abschlussbezeichnung Bachelor führen. Ein auf der Grundlage dieser Verordnung akkreditierter Bachelorabschluss steht hochschulrechtlich dem Bachelorabschluss einer Hochschule gleich.
Diese Verordnung findet, soweit nichts Abweichendes geregelt ist, keine Anwendung auf Studiengänge, die mit einer staatlichen Prüfung abschließen.