Gesetze
Gesetz wird geladen …
Zur Sicherung und Entwicklung der Qualität in Studium und Lehre bestimmen die Länder durch Rechtsverordnungen das Nähere zu den formalen Kriterien nach Artikel 2 Absatz 2, zu den fachlich-inhaltlichen Kriterien nach Artikel 2 Absatz 3 sowie zum Verfahren nach Artikel 3.
¹Für einzelne Studienbereiche können die Länder zur Sicherung und Entwicklung der studienbereichsadäquaten Qualität in Studium und Lehre durch Rechtsverordnungen regeln, dass für diese Studienbereiche die Kriterien nach Artikel 2 Absatz 2 nach Maßgabe besonderer Regelungen gelten. ²Studienbereiche im Sinne des Satzes 1 sind zum Beispiel künstlerische Studiengänge an Kunst- und Musikhochschulen sowie Studiengänge, mit denen die Voraussetzungen für ein Lehramt vermittelt werden.
¹Die Länder bestimmen durch Rechtsverordnungen das Nähere zu den Verfahren gemäß Artikel 3 Absatz 1 Nummern 1 und 2, insbesondere
das Nähere zur Verfahrenseinleitung, insbesondere hinsichtlich der Beauftragung der Agentur durch die Hochschule,
die Vorgabe eines einheitlichen Rasters und einheitlicher Standards für
die Gutachten nach Artikel 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 sowie
den Prüfbericht über die Einhaltung der formalen Kriterien,
die Zusammensetzung des für die Begutachtung und Erstellung des Gutachtens nach Artikel 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 zuständigen Gremiums,
die fachlichen Anforderungen an die Gutachterinnen und Gutachter,
den Zeitraum der Geltung der Akkreditierungsentscheidungen (Rakkreditierungsfristen),
die Voraussetzungen, unter denen eine Akkreditierung oder eine Reakkreditierung entzogen werden kann sowie
das Nähere zur Verbindung mit Verfahren, die über die berufszulassungsrechtliche Eignung eines Studiengangs entscheiden, sowie zur Umsetzung gemeinsamer Ausbildungsrahmen nach Artikel 49 a der Richtlinie 2005/36/EG in der jeweils geltenden Fassung.
²Die Rechtsverordnungen nach Satz 1 sehen vor, dass bei der konkreten Festlegung der in den einzelnen Verfahren geltenden fachlich-inhaltlichen Kriterien die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 die Mehrheit der Stimmen des für die Begutachtung zuständigen Gremiums besitzen.
Die Länder können durch Rechtsverordnungen darüber hinaus das Nähere zu den Verfahren gemäß Artikel 3 Absatz 1 Nummer 3 bestimmen.
Die Länder können durch Rechtsverordnung Regelungen zu den von den Agenturen zu erhebenden Entgelten, insbesondere zu den Entgelttatbeständen, zu Entgelthöhe und Entgeltbemessung treffen; es können feste Sätze oder Rahmenentgelte vorgesehen werden.
Die Rechtsverordnungen nach den Absätzen 1, 2, 3 und 5 müssen übereinstimmen, soweit dies zur Sicherung der Verpflichtung der Länder nach Artikel 1 Absatz 2 notwendig ist.
Diese Verordnung regelt das Nähere zu den formalen Kriterien nach Artikel 2 Absatz 2 des Studienakkreditierungsstaatsvertrags, zu den fachlich-inhaltlichen…
Die Länder können durch Rechtsverordnungen darüber hinaus das Nähere zu den Verfahren gemäß Artikel 3 Absatz 1 Nummer 3 bestimmen.
Die Rechtsverordnungen nach Artikel 4 Absatz 1 bis 5, auch in Verbindung mit Artikel 17 Absatz 1, des Studienakkreditierungsstaatsvertrages vom 20. Juni 2017…
Diese Verordnung regelt auf Grund von Artikel 4 des Studienakkreditierungsstaatsvertrages vom 12. Juni 2017 (GV. NRW. S. 806) das Nähere zu den formalen…
Diese Verordnung regelt aufgrund von Artikel 4 des Staatsvertrages über die Organisation eines gemeinsamen Akkreditierungssystems zur Qualitätssicherung in…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben einer.
Welche und warum — mit Abonnement