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Bewerberinnen und Bewerber, die einen Dienst nach Artikel 8 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 5 des Staatsvertrags abgeleistet haben, erhalten eine Vorwegzulassung, wenn
sie zu Beginn oder während eines Dienstes für diesen Studiengang an diesem Studienort zugelassen worden sind,
sie ein Zulassungsangebot erhalten haben, für das ein Rückstellungsbescheid erteilt wurde, oder
zu Beginn oder während eines Dienstes für diesen Studiengang keine Zulassungszahlen festgesetzt waren.
Die Zulassung auf Grund eines Dienstes muss spätestens zum zweiten Vergabeverfahren beantragt werden, das nach Beendigung des Dienstes durchgeführt wird. Ist der Dienst noch nicht beendet, ist durch Bescheinigung glaubhaft zu machen, dass der Dienst bei einer Bewerbung für das Sommersemester bis zum 31. März oder bei einer Bewerbung für das Wintersemester bis zum 30. September beendet sein wird.
Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Bewerberinnen und Bewerber, die eine Voraussetzung nach Artikel 8 Absatz 3 Satz 1 Nummer 6 des Staatsvertrags erfüllen und vorbehaltlich dieser Entscheidung für Bewerber, deren Zulassungsanspruch auf einer gerichtlichen Entscheidung zu einem bereits abgeschlossenen Vergabeverfahren beruht.
Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Bewerberinnen und Bewerber, die eine Voraussetzung nach Artikel 8 Absatz 3 Satz 1 Nummer 6 des Staatsvertrags…
Vom Vergabeverfahren ist auch ausgeschlossen, wer für den gewählten Studiengang im Zeitpunkt der Antragstellung an einer deutschen Hochschule als Studierende…
1Bewerberinnen und Bewerber, die einen Dienst nach Artikel 8 Absatz 3 des Staatsvertrags abgeleistet haben, erhalten aufgrund eines früheren Zulassungsanspruchs…
Örtliches Vergabeverfahren die Vergabe der Studienplätze in Studiengängen, die nicht in das Zentrale Vergabeverfahren einbezogen sind, soweit für diese…
eingegangen sein (Ausschlussfristen). § 6 Absatz 2 und 5 gilt entsprechend.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.