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Die Auswahl ausländischer Staatsangehöriger erfolgt entsprechend § 2a Absatz 3 des Sächsischen Hochschulzulassungsgesetzes und § 12 Absatz 2.
5 Prozent für die Zulassung von ausländischen Staatsangehörigen oder Staatenlosen, die nicht Deutschen gleichgestellt sind,
ausländische Staatsangehörige und Staatenlose, soweit sie nicht Deutschen gleichgestellt sind,
Ausländische oder staatenlose Bewerberinnen und Bewerber nach Absatz 1 dürfen in den übrigen Quoten nach den §§ 10, 11 und 13 nicht ausgewählt werden.
Soweit es die Besonderheiten des Studienganges erfordern, kann im Auswahl- und Zulassungsverfahren gemäß § 3 Abs. 1 bei sinngemäßer Anwendung von Artikel 9…
sonstige ausländische Staatsangehörige oder Staatenlose, die eine in der Bundesrepublik Deutschland oder an einer deutschen Auslandsschule erworbene…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.