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In der beruflichen Bildung Qualifizierte werden von den Hochschulen im Rahmen der Quote nach § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 zugelassen. Ihre Zulassungsanträge sind an die Hochschulen zu richten und müssen dort
für das Sommersemester bis zum 15. Januar,
für das Wintersemester bis zum 15. Juli
eingegangen sein (Ausschlussfristen). § 6 Absatz 2 und 5 gilt entsprechend.
Das Ergebnis der Hochschulzugangsberechtigung wird aus dem Zeugnis über die entsprechende Qualifikation entnommen. Sofern kein Mittelwert gebildet wurde, ist die Hochschule berechtigt, aus den Einzelnoten den arithmetischen Mittelwert zu bilden.
Die Auswahl von in der beruflichen Bildung Qualifizierten erfolgt entsprechend § 2a Absatz 2 und 3 des Sächsischen Hochschulzulassungsgesetzes.
Auswahl der in der beruflichen Bildung Qualifizierten,
der über die fachspezifische Eignung Auskunft gebenden Art einer abgeschlossenen Berufsausbildung oder Berufstätigkeit in einem anerkannten Ausbildungsberuf und
§ 16 Absatz 3 und 4 findet Anwendung.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.