§ 49 Abs. 2 SächsSVVollzGSächsisches Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz
Mit Zustimmung der Anstaltsleitung können Bedienstete an der nachgehenden Betreuung Entlassener mit deren Einverständnis mitwirken, wenn ansonsten die…
§ 44 SLStVollzGGesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe im Saarland (Saarländisches Strafvollzugsgesetz - SLStVollzG) Vom 24. April 2013*
1Mit Zustimmung der Anstaltsleitung können Bedienstete an der nachgehenden Betreuung Entlassener mit deren Einverständnis mitwirken, wenn ansonsten die…
§ 61 StVollzG NRWGesetz zur Regelung des Vollzuges der Freiheitsstrafe in Nordrhein-Westfalen
Die Anstalt kann früheren Gefangenen bis zu sechs Monaten nach der Entlassung auf Antrag Hilfe unter Mitwirkung von Bediensteten gewähren (nachgehende…
§ 60 SVVollzG NRWGesetz zur Regelung des Vollzuges der Sicherungsverwahrung in Nordrhein-Westfalen
Die Einrichtung kann früheren Untergebrachten auf Antrag Hilfe auch bis zu einem Jahr nach der Entlassung gewähren, soweit das Ziel der vorangegangenen…
§ 21 Abs. 2 SJStVollzGGesetz Nr. 1631 über den Vollzug der Jugendstrafe (Saarländisches Jugendstrafvollzugsgesetz - SJStVollzG) Vom 30. Oktober 2007
Die Anstalt stellt im Zusammenwirken mit den Gefangenen sicher, dass die im Vollzug begonnene Betreuung vorübergehend fortgeführt werden kann, um die…