§ 21 SJStVollzG
Zur Vorbereitung der Entlassung sind die Gefangenen bei der Ordnung ihrer persönlichen, wirtschaftlichen, beruflichen und sozialen Angelegenheiten zu unterstützen.
Die Anstalt stellt im Zusammenwirken mit den Gefangenen sicher, dass die im Vollzug begonnene Betreuung vorübergehend fortgeführt werden kann, um die Wiedereingliederung von entlassenen Gefangenen in das Leben in Freiheit zu erleichtern. Dazu können entlassene Gefangene auch vorübergehend in einer Nachsorgeeinrichtung verbleiben oder in einer solchen nach der Entlassung wieder aufgenommen werden, wenn der Erfolg ihrer Wiedereingliederung gefährdet und ein Aufenthalt in der Nachsorgeeinrichtung aus diesem Grunde angezeigt ist.
Bedürftigen Gefangenen kann eine Entlassungsbeihilfe in Form eines Reisekostenzuschusses, angemessener Kleidung oder einer sonstigen notwendigen Unterstützung gewährt werden.