§ 44 SLStVollzG
Nachgehende Betreuung
1Mit Zustimmung der Anstaltsleitung können Bedienstete an der nachgehenden Betreuung Entlassener mit deren Einverständnis mitwirken, wenn ansonsten die Eingliederung gefährdet wäre. 2Die nachgehende Betreuung kann auch außerhalb der Anstalt erfolgen. 3In der Regel ist sie auf die ersten sechs Monate nach der Entlassung beschränkt.