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Das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr ist die gemäß § 25 zuständige Stelle, soweit nicht die Landesdirektion Sachsen zuständig ist. Die Landesdirektion Sachsen ist zuständig bei Sicherheitsüberprüfungen von betroffenen Personen, die mit sicherheitsempfindlicher Tätigkeit nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 bei einer nicht-öffentlichen Stelle betraut werden sollen. Das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr übt die Fachaufsicht über die Landesdirektion Sachsen aus.
Die Aufgaben der nicht-öffentlichen Stelle nach diesem Gesetz sind grundsätzlich von einer von der Personalverwaltung getrennten Organisationseinheit wahrzunehmen. Die zuständige Stelle kann im Einzelfall Ausnahmen zulassen, wenn die nicht-öffentliche Stelle zur Aufgabentrennung nach Satz 1 insbesondere aus organisatorischen oder wirtschaftlichen Gründen nicht in der Lage ist und sich verpflichtet hat, die ihr in der Sicherheitsüberprüfung bekannt gewordenen Daten des Betroffenen oder von Dritten nur für die damit verfolgten Zwecke zu verarbeiten.
„(1) Das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr ist die gemäß § 25 zuständige Stelle, soweit nicht die Landesdirektion Sachsen zuständig ist. Die…
Zuständige Stelle für sicherheitsempfindliche Tätigkeiten nach § 1 Absatz 4 ist dasjenige Bundesministerium, dessen Zuständigkeit für die nichtöffentliche…
§ 3 Absatz 1a gilt für die nicht öffentliche Stelle entsprechend. Die zuständige Stelle kann Ausnahmen von § 3 Absatz 1a zulassen, wenn die nicht öffentliche…
§ 4 Absatz 2 gilt für die nichtöffentliche Stelle entsprechend. Die zuständige Stelle kann Ausnahmen von § 4 Absatz 2 zulassen, wenn die nichtöffentliche Stelle…
Zuständige Stelle für die Sicherheitsüberprüfung ist In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 und 3 kann die oberste Landes- oder oberste Aufsichtsbehörde für ihren…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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