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Das Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Sicherheitsüberprüfungsgesetz – SächsSÜG) vom 19. Februar 2004 (SächsGVBl. S. 44), geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 159), wird wie folgt geändert:
In § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 werden die Wörter „die Präsidenten und Vizepräsidenten der Landesdirektionen“ durch die Wörter „den Präsidenten und die Vizepräsidenten der Landesdirektion Sachsen“ ersetzt.
§ 26 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr ist die gemäß § 25 zuständige Stelle, soweit nicht die Landesdirektion Sachsen zuständig ist. Die Landesdirektion Sachsen ist zuständig bei Sicherheitsüberprüfungen von betroffenen Personen, die mit sicherheitsempfindlicher Tätigkeit nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 bei einer nicht-öffentlichen Stelle betraut werden sollen. Das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr übt die Fachaufsicht über die Landesdirektion Sachsen aus.“
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