§ 13 Abs. 1 SächsStVollzGSächsisches Strafvollzugsgesetz
Der Wohngruppenvollzug dient der Einübung sozialverträglichen Zusammenlebens, insbesondere von Toleranz sowie der Übernahme von Verantwortung für sich und…
§ 13 Abs. 1 SLStVollzGGesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe im Saarland (Saarländisches Strafvollzugsgesetz - SLStVollzG) Vom 24. April 2013*
1Der Wohngruppenvollzug dient der Einübung sozialverträglichen Zusammenlebens, insbesondere von Toleranz sowie der Übernahme von Verantwortung für sich und…
§ 17 Abs. 4 JStVollzG NRWGesetz zur Regelung des Jugendstrafvollzuges in Nordrhein-Westfalen
Geeignete Gefangene werden in überschaubaren Wohngruppen untergebracht, die das Alter, die voraussichtliche Dauer der Inhaftierung und die Straftat der…
§ 93 Abs. 6 StVollzG NRWGesetz zur Regelung des Vollzuges der Freiheitsstrafe in Nordrhein-Westfalen
Die Einrichtung von Wohngruppen in baulich abgegrenzten Bereichen soll ermöglicht werden. Die Wohngruppen sollen von fest zugeordneten Bediensteten betreut…
§ 11a Abs. 1 Nr. 4 SächsJStVollzGSächsisches Jugendstrafvollzugsgesetz
Zuweisung zu einer Wohngruppe oder einem anderen Unterkunftsbereich,