§ 13 SLStVollzG
Wohngruppenvollzug
(1)
1Der Wohngruppenvollzug dient der Einübung sozialverträglichen Zusammenlebens, insbesondere von Toleranz sowie der Übernahme von Verantwortung für sich und andere. 2Er ermöglicht den dort Untergebrachten, ihren Vollzugsalltag weitgehend selbständig zu regeln.
(2)
1Eine Wohngruppe wird in einem baulich abgegrenzten Bereich eingerichtet, zu dem neben den Hafträumen weitere Räume und Einrichtungen zur gemeinsamen Nutzung gehören. 2Sie wird in der Regel von fest zugeordneten Bediensteten betreut.