§ 53 Abs. 1 Nr. 4 SVVollzG NRWGesetz zur Regelung des Vollzuges der Sicherungsverwahrung in Nordrhein-Westfalen
die regelmäßige Beschäftigung außerhalb der Einrichtung unter Aufsicht Vollzugsbediensteter (Außenbeschäftigung) oder ohne Aufsicht (Freigang).
§ 53 Abs. 2 Nr. 4 StVollzG NRWGesetz zur Regelung des Vollzuges der Freiheitsstrafe in Nordrhein-Westfalen
die regelmäßige Beschäftigung außerhalb der Anstalt unter Aufsicht Bediensteter (Außenbeschäftigung) oder ohne Aufsicht (Freigang).
§ 42 Abs. 2 Nr. 4 JStVollzG NRWGesetz zur Regelung des Jugendstrafvollzuges in Nordrhein-Westfalen
die regelmäßige Beschäftigung außerhalb der Anstalt unter Aufsicht Bediensteter (Außenbeschäftigung) oder ohne Aufsicht (Freigang) und
§ 38 Abs. 1 Nr. 4 SächsStVollzGSächsisches Strafvollzugsgesetz
die regelmäßige Beschäftigung außerhalb der Anstalt (Freigang).
§ 15 Abs. 1 Nr. 4 SächsJStVollzGSächsisches Jugendstrafvollzugsgesetz
die regelmäßige Beschäftigung außerhalb der Anstalt (Freigang).