Gesetze
Gesetz wird geladen …
Den Untergebrachten kann gestattet werden, ein Überbrückungsgeld in der Höhe zu bilden, die zur Vorbereitung der Entlassung erforderlich ist. Einmal gebildetes Überbrückungsgeld darf nur gemäß den Absätzen 2 und 3 verwendet werden.
Das Überbrückungsgeld wird den Untergebrachten so zur Verfügung gestellt, dass sie darüber vor der Entlassung für Ausgaben zur Entlassungsvorbereitung verfügen können.
Die Anstaltsleitung soll gestatten, dass Untergebrachte das Überbrückungsgeld zur Entschädigung von Opfern einer Straftat der Untergebrachten in Anspruch nehmen können.
Die Leitung der Einrichtung kann den Untergebrachten gestatten, Überbrückungsgeld schon vor der Entlassung für Ausgaben in Anspruch zu nehmen, die der…
Das Überbrückungsgeld wird den Gefangenen so zur Verfügung gestellt, dass sie darüber vor der Entlassung für Ausgaben zur Entlassungsvorbereitung verfügen…
Das Überbrückungsgeld wird den Gefangenen so zur Verfügung gestellt, dass sie darüber vor der Entlassung für Ausgaben zur Entlassungsvorbereitung verfügen…
Das Überbrückungsgeld wird aus den Zuwendungen gemäß § 30 sowie mit Zustimmung der untergebrachten Person aus den ihr sonst zur Verfügung stehenden Geldern…
Der Anstaltsleiter kann gestatten, daß das Überbrückungsgeld für Ausgaben in Anspruch genommen wird, die der Eingliederung des Gefangenen dienen.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.