§ 31 MRVG
Um der untergebrachten Person nach der Entlassung aus dem Maßregelvollzug die Wiedereingliederung in die allgemeinen Lebensverhältnisse zu erleichtern, ist in hierfür geeigneten Fällen ein Überbrückungsgeld zu bilden.
Das Überbrückungsgeld soll nur bis zur Höhe des Betrages gebildet werden, den die untergebrachte Person sowie deren Unterhaltsberechtigte im ersten Monat nach ihrer Entlassung aus der Unterbringung als notwendigen Lebensunterhalt entsprechend den Bestimmungen des dritten Kapitels des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch benötigen. Ist zu erwarten, dass eine Mietkaution gestellt werden muss, kann hierfür ein angemessener Betrag beim Überbrückungsgeld vorgesehen werden. Das Überbrückungsgeld wird in monatlichen Raten gebildet, deren Höhe die Einrichtung festlegt. Das Überbrückungsgeld ist in geeigneter Weise anzulegen.
Das Überbrückungsgeld wird aus den Zuwendungen gemäß § 30 sowie mit Zustimmung der untergebrachten Person aus den ihr sonst zur Verfügung stehenden Geldern gebildet.
Das Überbrückungsgeld wird der untergebrachten Person oder ihrer Vertreterin oder ihrem Vertreter bei der Entlassung aus dem Maßregelvollzug ausgezahlt. Es kann auch bei der Gewährung von Langzeitausgang oder Probewohnen ganz oder teilweise ausgezahlt werden. Die Höhe des auszuzahlenden Betrages bestimmt die Leitung der Maßregelvollzugseinrichtung. Abschnitt 6 Beschwerderecht, Besuchskommission