§ 12 SThUZVollzG
Kosten
Die Kosten einer Unterbringung nach dem Therapieunterbringungsgesetz trägt das Land, soweit nicht ein Sozialleistungsträger zu den Kosten beizutragen hat.
Die Kosten einer Unterbringung nach dem Therapieunterbringungsgesetz trägt das Land, soweit nicht ein Sozialleistungsträger zu den Kosten beizutragen hat.