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Nach Abschluss aller Prüfungen stellt der Prüfungsausschuss das Gesamtergebnis für jeden Prüfungskandidaten schriftlich fest. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses gibt dem Prüfungskandidaten das Gesamtergebnis schriftlich bekannt.
Das Gesamtergebnis der Prüfung ist aus dem Durchschnitt der Gesamtpunktzahl der schriftlichen Prüfung und der Gesamtpunktzahl der mündlichen Prüfung gemäß § 13 Abs. 3 zu errechnen. Das Gesamtsergebnis ist durch eine Note nach § 13 Abs. 3 auszudrücken.
Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn als Gesamtergebnis die Note „mangelhaft“ oder „ungenügend“ festgestellt worden ist.
Hat der Prüfungskandidat die Prüfung bestanden, ist ihm ein Prüfungszeugnis nach dem Muster der Anlage 2 auszuhändigen.
Über das Nichtbestehen der Prüfung erteilt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dem betreffenden Prüfungskandidaten einen Bescheid.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.